Hallo,
hier mal ein Auszug aus dem DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen"
2.1.3 Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens 100 cm2 freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft führen. Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme geschützt sein. In diesen Flaschenkästen oder -schränken dürfen sich keine elektrischen oder andere Zündquellen befinden.
Ja was sind Zündquellen ?
gehören Lampen zu zündquellen
weiteres könnter Ihr hier nachlesen
DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasan...in Fahrzeugen"
gruss
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